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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von Mediastand Deutschland UG, Königsstr. 32-34, 41460 Neuss, Deutschland.

Artikel 1: Gültigkeit
a. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für all unsere Angebote und Verträge.
b. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich.
c. Diese Bedingungen sind im Falle eventueller Bedingungen unseres Auftraggebers maßgeblich.

Artikel 2: Angebote
a. Angebote sind freibleibend und führen erst zu einem Vertrag, wenn das Angebot nach der Annahme durch den Auftraggeber nicht schriftlich von uns widerrufen bzw. wenn von uns ausgeführt wird.
b. Wurde das Angebot von einer Zwischenperson (Vertreter) unterbreitet, gilt die Bestimung unter Absatz a. entsprechend.
c. Ein widerruf wird spätestent 24 Stunden nach Erhalt der Annahme versandt werden.

Artikel 3: Preise
a. Vereinbarte Preise können um maximal 10% aufgrund behördlicherseits erlassener Vorschriften oder aufgrund anderer zwingender Maßnahmen erhöht werden, sowie auch aus anderen Gründen, wie z.B. Lohnerhöhungen, Erhöhung unserer Einkaufspreise/Kosten des Transports/Materialpreise, auch wenn diese die Folge von Devisenkursänderungen sind. Preiserhöhungen um mehr als den vereinbarten Betrag berechtigen den Auftraggeber, diesen Vertrag mittels schriftlicher Erklärung aufzuheben.
b. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
c. Wenn Lieferung außerhalb Deutschlands vereibart wurde, sind die daraus resultierenden behördlicherseits erhobenen Abgaben für Rechnung des Auftraggebers.

Artikel 4: Höhere Gewalt
a. Im Falle höherer Gewalt wird die Ausführung des Vertrages ausgesetzt, solange uns die Ursache der höheren Gewalt die Ausführung unmöglich macht, ohne daß der Auftraggeber Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.
b. Bei anhaltender höhere Gewalt ist der Auftraggeber verpflichtet, in einem angemessenen Verhältnis zum Preis für die gesamte Lieferung den Teil der Sachen zu bezahlen, die inzwischen gegebenfalls geliefert wurden.
c. Unter höhere Gewalt sind unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, zu verstehen: Krieg, Kriegsgefahr und Aufruhr, behindernde Maßnahmen von in- und ausländische Behören, Feuer, Sabotage, völlige Arbeitseinstellung, Transportstagnationen, Versäumnisse unserer Zulieferanten mit Bezug auf von uns im Zusammenhang mit dem Verkauf an Auftraggeber geschlossene entsprechende Einkaufsverträge sowie andere, nicht vorhersehbare Umstände, infolge derer die Ausführung des Vertrages vorübergehend oder dauerhaft unmöglich ist.

Artikel 5: Lieferung
a. Von uns im Angebot angegebene Lieferzeiten gelten nicht als Endfristen, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung müssen wir schriftlich in Verzug gesetzt werden.
b. Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Lager, worunder der Ort zu verstehen ist, von dem aus durch uns oder in unserem Namen ausweislich des Vertrages geliefert wird.
c. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Mitteilung, so die gekauften Sachen verfügbar sind, diese Sachen abzunehmen.
d. Wenn der Auftraggeber eine Zahlungsverpflichtung aus vorangegangenen ähnlichen Lieferungen nicht erfüllt hat oder sich mit dem Leisten einer kraft des Vertrages verlangten Sicherheit in Verzug befindet, sind wir berechtigt, die Lieferung der gekauften Sachen auszusetzen .
e. Mangels rechtzeitiger Abnahme der Sachen durch den Auftraggeber werden wir ohne Inverzugsetzung und unbeschadet unseres Rechts auf Schadenersatz den Vertrag auflösen können, ohne oder nachdem wir die Sachen anfangs auf Kosten des Auftraggebers in unserem Lager oder anderswo eingelagert haben.
f. Im Falle der Einlagerung wird der Auftraggeber eine Mitteilung erhalten, wo und bis wann er die Sachen nachträglich abnehmen kann, wobei als aufschiebende Bedingung gilt, daß die Lagerkosten, die wir dann mitteilen werden, bezahlt wurden.
g. Das Risiko in bezug auf die gekauften Sachen trägt der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Lieferung; als dieser Zeitpunkt gilt das Datum, an dem der Auftraggeber die Sachen abnimmt oder, wenn dies nicht rechtzeitig erfolgt, das Datum nach dem Datum, an dem die Frist dafür abgelaufen ist.
h. Wurde vereinbart, daß wir die Sachen zustellen, dann trägt der Auftraggeber das Risiko ab der Zustellung oder, wenn der Auftraggeber die Sachen nicht in Empfang nimmt, ab dem Datum, an dem die Sachen zur Zustellung angeboten wurden.

Artikel 6: Haftung und Gewährleistung
a. Falls dem Auftraggeber durch die Ausführung des Vertrages ein Schaden entsteht und wir dafür schuldrechtlich haftbar sind, beläuft sich unsere Vergütungsverpflichtung, sofern unsere Versicherung diesen Schaden nicht deckt und außer im Falle von Vorsatz oder schwerem Verschulden unsererseits oder seitens unserer führenden Mitarbeiter, niemals auf mehr als einen Betrag, der wie folgt festzustellen ist:

  • Bei Lieferungen  € 1.000,-- maximal der Rechnungswert.
  • Bei Lieferungen ab € 50.000,-- maximal 50% des Rechnungwertes.
  • Bei Lieferungen zwischen € 1.000,-- und € 50.000,-- durch Multiplikation des Rechnungsbetrages mit einem abnehmenden Prozentsatz, der für Rechnungsbeträge von € 1.000,- bis € 2.000,-- 99% beträgt, für Rechnungsbeträge zwischen € 2.000,-- en € 3.000,-- 98%, und so weiter.

b. Fordert der Auftraggeber nach einer Lieferung Reparatur oder Austausch des Gelieferten, können wir stattdessen den Kaufpreis zurückbezahlen.
c. Rechte, die mit den von uns gelieferten Sachen verbunden sind, gehen nicht auf Dritte über, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart wurde.
d. Der Auftraggeber leistet gegenüber uns Gewähr für alle Ansprüche von Dritten auf Ersatz von Schäden, für die unsere Haftung in diesen Bedingungen ausgeschlossen ist.

Artikel 7: Garantien
Im Falle, daß wir Garantieansprüche gegenüber unserem Zulieferanten haben, werden wir, sofern der Zulieferant dies nicht ausgeschlossen hat, die Garantie unserem Auftraggeber überlassen, ohne selbst noch verpflichtet werden zu können, den Zulieferanten hierfür in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus haben wir keinerlei Garantieverpflichtung. Wenn auf den von uns geschlossenen Vertrag aufgrund der Bestimmungen in Artikel 12 dieser allgemeinen Bedingungen deutsches Recht anwendbar ist, beschränkt sich die gesetzliche Garantieverpflichtung auf 6 Monate.

Artikel 8: Reklamationen
a. Reklamationen über die gelieferten Sachen müssen uns vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, nachdem er einen Mangel entdeckt hat oder angemessenerweise hätte entdecken können, schriftlich gemeldet werden; mangels dessen verfallen alle Ansprüche aufgrund von Artikel 6 dieser Bedingungen für den Auftraggeber.
b. Reklamationen über eine von uns zugesandte Rechnung müssen uns vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum eingereicht werden.
c. Retoursendungen müssen von uns nicht angenommen werden, es sei denn, daß wir vorab schriftlich unsere Zustimmung hierzu erteilt haben.

Artikel 9: Bezahlung
a. Die Bezahlung muß - sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde - spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen; bei Überschreitung dieser Frist befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen gegenüber uns in Verzug und sind wir berechtigt, den Vertrag aufzulösen, unbeschadet unserer übrigen Rechte aufgrund des Gesetzes, des Vertrages sowie dieser Bedingungen.
b. Bezahlungen für Lagerung und Verwaltung können zwischenzeitlich von uns fakturiert werden.
c. Wir sind jederzeit berechtigt, zwischenzeitlich Sicherheitsleistungen für vom Auftraggeber noch auszuführende Bezahlungen zu verlangen.
d. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung schuldet uns der Auftraggeber ohne Ankündigung Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt, auf den zu fordernden Betrag. Falls Ratenzahlung vereinbart wurde, wird bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der vollständige Restbetrag des geschuldeten Betrages auf einmal einforderbar sein.
e. Im Falle, daß wir uns gezwungen sehen, Dritte mit der Einziehung unserer Forderungen an den Auftraggeber zu beauftragen, sind sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten für Rechnung des Auftraggebers, wobei die letztgenannten Kosten gemäß den zum Zeitpunkt der Regreßnahme geltenden Gebührensätzen berechnet werden, wie sie vom 'Nederlandse Orde van Advocaten' (Niederländische Anwaltskammer) festgestellt wurden.

Artikel 10: Annullierung
Annullierungen und Änderungen von zustande gekommenen Verträgen gelten nur, wenn und insoweit mit uns diesbezüglich schriftlich eine Einigung erzielt wurde.

Artikel 11: Eigentumsvorbehalt/Zurückbehaltungsrecht
a. Die von uns gelieferten und zu liefernden Sachen bleiben für Rechnung und Risiko des Auftraggebers unser Eigentum, bis der Auftraggeber alle nachfolgend genannten Verpflichtungen aus allen mit uns geschlossenen Kaufverträgen erfüllt hat:

  • Die Gegenleistung(en) mit Bezug auf die gelieferte(n) oder zu liefernde(n) Sachen selbst;
  • die Gegenleistung(en) mit Bezug auf die kraft des Kaufvertrages/der Kaufverträge von uns erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen;
  • Eventuelle Forderungen wegen Nichterfüllung durch den Auftraggeber eines oder mehrerer der mit uns geschlossenen Kaufverträge.

Im Falle von Pfändung, Konkurs oder (vorläufigem) Zahlungsaufschub wird der Auftraggeber den/die pfändenden Gerichtsvollzieher, den Konkursverwalter oder den Verwalter unverzüglich auf unsere Eigentumsrechte hinweisen.
b. Nach Versand einer Aufhebungserklärung aufgrund eines Säumnisses des Auftraggebers können wir unser Recht aus dem Eigentumsvorbehalt sofort ausüben.
c. Im Falle, daß kraft der Bestimmungen in diesen Bedingungen deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in bezug auf die von uns gelieferten Sachen, die vom Auftraggeber verkauft, bearbeitet oder verarbeitet werden, und zwar wie folgt:

Eigentumsvorbehalt:
1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte.

2. Im Falle von Be- und Verarbeitungen sind wir als Hersteller im Sinne des § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [der Niederlande] zu betrachten. Wir erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, während der Auftraggeber nur Verwahrer ist. Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände nur im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an uns zur Sicherung unserer Forderung ab.

3. Der Auftraggeber darf die in unserem Eigentum befindliche Ware im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit nur veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt bereits jetzt mit Abschluß des Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab.

4.Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber uns vertragsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Ware, für die der Eigentumsvorbehalt gilt (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung), ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
Eine Scheck/Wechselzahlung lässt den Eigentumsvorbehalt erst eingehen, wenn der jeweilige Wechsel vom Auftraggeber definitiv eingelöst ist.

5. Übersteigt der Wert des uns als Sicherheit dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

d. Eine Rücknahme gemäß Obigem berührt nicht unser Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Artikel 12: Streitigkeiten
a. Alle Verträge, die wir mit juristischen Personen nach deutschem Recht oder mit natürlichen Personen deutscher Nationalität schließen, unterliegen deutschem Recht. Mit Bezug auf Streitigkeiten, die aus von uns mit deutschen Abnehmern geschlossenen Verträgen resultieren, ist ausschließlich das Gericht des Geschäftssitzes bzw. Wohnsitzes des Auftraggebers zuständig.
b. In allen anderen Fällen unterliegen der von uns geschlossene Vertrag und die daraus resultierenden Streitigkeiten niederländischem Recht.
c. In allen Fällen, in denen aufgrund der Bestimmung in Punkt a. dieses Artikels nicht das deutsche Gericht zur Kenntnisnahme der Streitigkeit befugt ist, ist das Arrondissementgericht in Den Haag befugt, von Streitigkeiten Kenntnis zu nehmen, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Kantonrichters und unbeschadet unseres Rechts, den Auftraggeber vor das gemäß dem Gesetz oder des anwendbaren internationalen Vertrages zuständige Gericht zu laden.

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